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   AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08   

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AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08 (https://dejure.org/2009,43486)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 28.01.2009 - 3 C 224/08 (https://dejure.org/2009,43486)
AG Arnsberg, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 3 C 224/08 (https://dejure.org/2009,43486)
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  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
    Der erstattungsfähige "Normaltarif" darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 - ZfS 2007, 330).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
    Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 NJW 2006, 360).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
    Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beru­hen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Scha­densbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564).
  • LG Arnsberg, 12.02.2008 - 5 S 111/07

    Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung bei Anmietung eines

    Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
    Vielmehr können nur die "üblichen" Mietwagenkosten erstattet ver­langt werden (vgl.  LG Arnsberg,  Urt.  v.  17.06.2008,   I - 5  S  163/07  und  Urt.  v 22.01.2008, 5 S 111/07).
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