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AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Mietwagenkosten
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- BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
Der erstattungsfähige "Normaltarif" darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 - ZfS 2007, 330). - BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 NJW 2006, 360). - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564). - LG Arnsberg, 12.02.2008 - 5 S 111/07
Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung bei Anmietung eines …
Auszug aus AG Arnsberg, 28.01.2009 - 3 C 224/08
Vielmehr können nur die "üblichen" Mietwagenkosten erstattet verlangt werden (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 17.06.2008, I - 5 S 163/07 und Urt. v 22.01.2008, 5 S 111/07).